1. Selbstauskünfte: Muss ich immer die ganze Wahrheit sagen?
Fragen über Zahlungsfähigkeit, zu Arbeitsplatz und Einkommen sowie zu den Personen, die in die Wohnung einziehen, muss man wahrheitsgemäß beantworten. Bei allen anderen Fragen wie zum Beispiel nach Hobbys, Musikgeschmack oder Mitgliedschaft im Mieterverein darf man die Unwahrheit sagen.
2. Aussortierung: Kann man sich gegen Absagen des Vermieters wehren?
Innerhalb der EU gilt das Antidiskriminierungsgesetz. Wer also zweifelsfrei beweisen kann, dass er wegen Geschlecht, Rasse, Hautfarbe oder Religion von einem Wohnungsunternehmen aussortiert wurde, kann
dagegen juristisch vorgehen.
3. Fallstricke: Welche Klauseln tauchen häufig in Mietverträgen auf, sind aber ungültig?
• Die Kündigungsfristen des Vermieters sind gesetzlich festgeschrieben und richten sich nach der Wohndauer. Alle anders lautenden Klauseln sind nicht bindend.
• Pauschale Renovierungspflichten beim Auszug sind ebenfalls nichtig. Starre Vorschriften wie „alle fünf Jahre muss das Wohnzimmer gestrichen werden“ haben keine rechtliche Relevanz.
• Verträge, die eine Mietdauer von vornherein beschränken, sind nur dann gültig, wenn der Vermieter die Wohnung am Ende der Mietzeit für sich selbst, einen Angehörigen oder einen Angestellten benötigt. Oder wenn eine große Renovierung ansteht.
4. Forderung: Muss man vor dem Einzug Kaution oder Miete zahlen?
Nein. Der Mieter hat das Recht, die Kaution in Höhe von drei Kaltmieten in drei Raten zu zahlen, beginnend mit der ersten Rate nach dem Einzug.
5. Weigerung: Kann der Vermieter den Einzug verwehren?
Zum Mietbeginn muss man einziehen können, selbst wenn es ein Feiertag ist. Einzige Entschuldigung sind Vormieter, die die Wohnung nicht verlassen haben. Dann hat man Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Vermieter.
6. Übersehen – Muss man für Mängel, die man erst nach dem Einzug entdeckt, haften?
Wer zum Beispiel im Sommer einzieht, kann nicht prüfen, ob im Winter die Heizung funktioniert und haftet natürlich auch nicht. Umgekehrt gilt: Wer deutlich sichtbare Fehler nicht reklamiert, zum Beispiel einen großen Riss im Badspiegel, tut sich hinterher mit Nachforderungen schwer. Solche Entdeckungen immer dem Vermieter sofort melden.
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